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ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren

ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren

[ Auszug: (1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten vom Eingang des Fes ... ]